Statuten

für den AGV Arbeitgeberverband Rheintal

Art. 1 – Name und Sitz

Unter dem Namen „AGV Arbeitgeberverband Rheintal“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 des ZGB.

Der Verein hat seinen Sitz am Standort des Sekretariats des AGV.

Art. 2 – Zweck

  • Der AGV bezweckt die Wahrung und Förderung der Interessen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber des Rheintals.
  • Der AGV setzt sich für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit seiner Mitglieder durch die Schaffung bestmöglicher Rahmenbedingungen ein.
  • Der AGV fördert die Solidarität der dem Verband angeschlossenen Betriebe und den Austausch von Wissen und Erfahrung.
  • Der AGV fasst seine Ziele in einem Leitbild zusammen, das er laufend aktualisiert und umsetzt.

Art. 3 – Mitglieder

Mitglieder des AGV können natürliche und juristische Personen werden, die sich als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Bezirk Unter- oder Oberrheintal wirtschaftlich betätigen.

Art. 4 – Aufnahme

Der Vorstand entscheidet aufgrund einer schriftlichen Anmeldung über die Aufnahme von Neumitgliedern. Gegen einen ablehnenden Entscheid kann innert Monatsfrist an die Hauptversammlung rekurriert werden.

Art. 5 – Ausschluss

Mitglieder, die ihren Pflichten dem Verband gegenüber nicht nachkommen oder dessen Interessen zuwider handeln, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss innert Monatsfrist an die nächste Hauptversammlung rekurrieren.

Art. 6 – Austritt

Die Mitgliedschaft hört auf, wenn ein Mitglied schriftlich seinen Austritt erklärt, wenn eine natürliche Person stirbt, wenn eine juristische Person im Handelsregister gelöscht wird oder wenn ein Mitglied zahlungsunfähig wird.

Art. 7 – Kündigungsfrist

Beim Austritt aus dem Verband ist eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einzuhalten. Für das laufende Kalenderjahr ist der Beitrag voll zu bezahlen.

Art. 8 – Erlöschen der Ansprüche

Mit dem Aufhören der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Verbandsvermögen.

Art. 9 – Organe

Die Organe des AGV sind:

a) die Hauptversammlung

b) der Vorstand

c) die Revisoren

d) die Sekretärin / der Sekretär

Art. 10 – Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie findet ordentlicherweise im Frühjahr statt. Ausserordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder jederzeit einberufen werden. Mitglieder, die eine a.o. Hauptversammlung wünschen, haben dem Vorstand gleichzeitig die zu traktandierenden Geschäfte zu bezeichnen.

Die Einladungen sind den Mitgliedern spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin unter Nennung der Traktanden zuzustellen.

Art. 11 – Befugnisse der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung hat folgende Befugnisse:

a) Entgegennahme des Jahresberichts der Präsidentin / des Präsidenten und
der Sekretärin / des Sekretärs;

b) Abnahme der Jahresrechnung, des Berichts der Rechnungsrevisorinnen / der
Rechnungsrevisoren und Entlastung des Vorstands;

c) Genehmigung des Voranschlags;

d) Festsetzung der Eintrittsgebühr und der Jahresbeiträge;

e) Wahl des Vorstands, der Präsidentin / des Präsidenten und der
Rechnungsrevisorinnen / Rechnungsrevisoren;

f) Beschlussfassung über weitere vom Vorstand traktandierte Geschäfte;

g) Änderung oder Ergänzung der Statuten und Beschlussfassung über
die Auflösung des Verbands.

Art. 12 – Stimmrecht

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Präsidentin / der Präsident oder ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied hat den Vorsitz an der Hauptversammlung. Das Protokoll führt die Sekretärin / der Sekretär oder ein von der Präsidentin / dem Präsidenten bestimmtes Vorstandsmitglied.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit offenem Handmehr. Der Vorstand kann ein schriftliches Wahlverfahren festlegen. Ebenso kann ein Fünftel der anwesenden Mitglieder ein schriftliches Wahlverfahren verlangen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin / des Präsidenten doppelt.

Art. 13 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 – 9 Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.

Der Vorstand tritt auf Einladung der Präsidentin / des Präsidenten unter Angabe der Traktanden zusammen, so oft es die laufenden Geschäfte erfordern. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin / des Präsidenten doppelt.

Art. 14 – Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen, führt die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der Hauptversammlung.

Sämtliche Befugnisse, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ übertragen sind, stehen dem Vorstand zu.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der von der Hauptversammlung vorzunehmenden Wahl der Präsidentin / des Präsidenten selbst. Er weist den einzelnen Vorstandsmitgliedern besondere Ressorts zu.

Art. 15 – Revisoren/innen

Die Hauptversammlung wählt zwei Revisorinnen / Revisoren. Sie werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Sie prüfen die auf das Jahresende abzuschliessende Rechnung und erstatten der Hauptversammlung darüber Bericht.

Art. 16 – Sekretärin / Sekretär

Der Vorstand wählt die Sekretärin / den Sekretär. Dieser / diesem obliegen die folgenden Aufgaben:

a) Führung des Protokolls an der Hauptversammlung und an den Sitzungen
des Vorstands;

b) Führung der Kasse / des Finanzwesens;

c) Information der Mitglieder und Kontaktpflege zu ihnen;

d) Kontaktpflege mit regionalen, kantonalen und eidg. Wirtschaftsorganisationen;

e) Organisation von Anlässen;

f) Führung der Korrespondenz;

g) Erledigung aller Geschäfte, die ihr / ihm von der Präsidentin /dem Präsidenten
oder vom Vorstand übertragen werden oder die sich aus der Natur
des Sekretariats ergeben;

h) Führung des Archivs.

Art. 17 – Finanzen

Der Vorstand beschafft sich die zur Verfolgung des Vereinszwecks notwendigen Mittel aus:

a) Mitgliederbeiträgen;

b) Erträgen aus speziellen Verbandsaktivitäten;

c) dem Ertrag des Verbandsvermögens;

d) freiwilligen Zuwendungen.

Art. 18 – Haftung

Die persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder und des Vorstands für Verbindlichkeiten des AGV ist ausgeschlossen.

Art. 19 – Auflösung des Verbands

Für die Auflösung des Verbands sind 3/4 der Stimmen sämtlicher Mitglieder erforderlich. Über die Verwendung des Verbandsvermögens entscheidet die den Auflösungsbeschluss fassende Versammlung.

Art. 20 – Schlussbestimmung

Vorstehende Statuten sind an der Hauptversammlung vom 31. März 1995 genehmigt worden. Sie treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 26. April 1974.

 

Heerbrugg, revidiert am 28. März 2014