
Revision Gleichstellungsgesetz: Pflicht zur Durchführung von Lohngleichheitsanalysen in Unternehmen
Geschätzte AGV-Mitglieder
Am 1. Juli 2020 ist eine Revision des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) in Kraft getreten, die möglicherweise Auswirkungen auf Ihr Unternehmen hat.
Im Rahmen der Revision hat das Parlament beschlossen, ein neues Instrument zur Überprüfung der Geschlechtergleichstellung in den Unternehmen einzuführen. Konkret wurde zur Bekämpfung der Lohnungleichheit für Arbeitgebende mit mehr als 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Pflichtanalyse der Lohngleichheit eingeführt. Diese sog. „Lohngleichheitsanalyse“ hat jeweils alle vier Jahre zu erfolgen. Zeigt die Analyse, dass die Lohngleichheit eingehalten ist, muss keine weitere Lohngleichheitsanalyse durchgeführt werden. Die Eintrittsschwelle von 100 Mitarbeitenden bezieht sich nicht etwa auf die Anzahl Vollzeitstellen, sondern auf die tatsächliche Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Unternehmung. Lernende werden dabei aber nicht mitgezählt. Im Konzern ist auf die Verhältnisse bei den einzelnen Tochtergesellschaften abzustellen. Für die Eintrittsschwelle entscheidend ist daher die Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei jeder Tochtergesellschaft gesondert.
Der Bund stellt für die Lohngleichheitsanalyse ein kostenloses Standard-Analyse-Tool zur Verfügung. Dieses kann hier abgerufen werden. Die erforderlichen Daten müssen vom Unternehmen selber erhoben und das Ergebnis anschliessend von einer unabhängigen Stelle geprüft und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mitgeteilt werden.
Bei der unabhängigen Stelle kann es sich entweder um ein zugelassenes Revisionsunternehmen, eine spezielle Organisation für die Gleichstellung der Geschlechter oder um eine Arbeitnehmervertretung handeln. In jedem Fall muss die jeweilige Institution eine den Kriterien des Bundes entsprechende Ausbildung durchlaufen haben, um für die Prüfung zugelassen zu werden.
Weil die Revision des Gleichstellungsgesetzes bereits im letzten Sommer in Kraft getreten ist, ergeben sich für die betroffenen Unternehmen die folgenden Fristen:
Bis 30. Juni 2021 Durchführung der Lohngleichheitsanalyse anhand des zur Verfügung gestellten Tools des Bundes
Bis 30. Juni 2022 Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse durch eine zugelassene unabhängige Stelle
Bis 30. Juni 2023 Information von Mitarbeitenden und Aktionären (nur bei börsenkotierten Unternehmungen) über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
Mit freundlichen Grüssen
Thomas Bolt, Geschäftsführer/Sekretär AGV Rheintal