Corona-Test und elektronische Registrierungspflicht (Pre-Travel-Clearance) bei Einreise nach Österreich ab 15.01.2021 – auch bei unregelmässiger Einreise für berufliche Zwecke!

Geschätzte AGV-Mitglieder

Seit dem 15. Januar 2020 gelten bei der Einreise nach Österreich – mitunter auch für berufliche Zwecke – verschärfte Einreisebestimmungen. Ausgenommen ist dabei u.a. der regelmässige Pendlerverkehr.  

Verlangt wird eine elektronische Registrierung (Pre-Travel-Clearance, PTC) vor der Einreise nach Österreich. Diese Registrierungspflicht gilt auch bei einer Einreise aus der Schweiz oder Liechtenstein. Einreisende sind vorab dazu verpflichtet, bestimmte Informationen bekannt zu geben. Insbesondere geht es hierbei um die Adresse des Aufenthalts bzw. der Quarantäne in Österreich, das benutzte Verkehrsmittel zur Einreise (optional), sowie jene Länder, in denen sich die einreisende Person in den letzten 10 Tagen aufgehalten hat. Vgl. dazu auch: FAQs des Gesundheitsministeriums.

Keine Registrierung ist erforderlich, wenn die Einreise aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis erfolgt. Die Registrierungspflicht gilt auch nicht für Transitpassagiere oder Durchreisende, den Pendlerverkehr, die Tierversorgung, die Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs sowie einzelne andere Ausnahmen.

Regelmässige berufliche Einreisen (mindestens einmal monatlich) fallen indes unter den Pendlerverkehr und sind von der Registrierungspflicht ausgenommen. Pendler benötigen auch keinen negativen Coronatest-Nachweis. Hier empfiehlt es sich aber, eine entsprechende Bestätigung des Arbeitsgebers mitzuführen, aus welcher der konkrete berufliche Zweck der Einreise und insbesondere auch, dass der Arbeitnehmer regelmässig (mind. einmal monatlich) beruflich nach Österreich einreist, hervorgeht.

Weiterhin gilt normalerweise für Einreisende z.B. aus der Schweiz eine zehntägige Quarantänepflicht. Die Quarantäne kann beendet werden, wenn ein PCR- oder Antigen-Test frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind u.a. Einreisen aus beruflichen Gründen, Personen, die auf der Durchreise sind, sowie Personen, die in medizinischen Notfällen als Begleitpersonen mitreisen. Diese dürfen unter Vorlage eines negativen PCR- oder Antigen-Tests (siehe Anlage C und Anlage D der Verordnung) ohne Verpflichtung zur Quarantäne einreisen. Dieser Test darf zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 72 Stunden sein. Weitere Informationen zu den Ausnahmeregeln erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Für unregelmässige berufliche Einreisen nach Österreich (z.B. für Geschäftsreisen) besteht somit zwar keine Quarantänepflicht, jedoch eine Registrierungs- und Testungspflicht.

Die Novelle der Einreise-Verordnung des Gesundheitsministeriums ist auf der Website des zuständigen Gesundheitsministeriums abrufbar, auf der Sie auch weitere Informationen und Details zur aktuellen COVID-19 Einreiseverordnung und zu den Ausnahmeregelungen finden können. Nähere Informationen finden Sie auch auf der BMEIA-Website.

Mit freundlichen Grüssen

Thomas Bolt, Geschäftsführer/Sekretär AGV Rheintal