Kurzarbeitsentschädigung, Bezugsdauer 24 Monate

Sehr geehrte AGV-Mitglieder

Der Bundesrat hat bekanntlich die Bezugsdauer für die Kurzarbeitsentschädigung auf 24 Monate innerhalb einer zweijährigen Rahmenfrist für den Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 31. Juli 2026 erhöht.

Für die Arbeitslosenversicherung ist es wichtig, dass die Unternehmen, welche Kurzarbeit anwenden oder dies vorsehen, rasch und einheitlich über die bestehenden Voraussetzungen informiert werden, weshalb wir Ihnen ergänzende Informationen des SECO weiterleiten.

Wesentliche Punkte:

  • Ziel der Massnahme ist die Stabilisierung von Beschäftigung und Know-how sowie eine erhöhte Planungssicherheit.
  • Bezugsdauer: 24 Monate im Zeitraum 1. November 2025 bis 31. Juli 2026.
  • Anspruchsvoraussetzungen unverändert, Prüfung durch die zuständigen Behörden im Einzelfall.
  • Nach 24 Monaten ohne Unterbruch in derselben Rahmenfrist gilt eine Wartefrist von 6 Monaten, bevor eine neue Rahmenfrist eröffnet werden kann.
  • Betriebe nahe bei 18 Monaten erhalten bis zu 6 Monate zusätzlich, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Wir verweisen auf die Informationsseiten von www.arbeit.swiss. Hier sind die zentralen Informationen und Kontakte aufgeführt: KAE Normalfall

Es ist wichtig, die Unterlagen einzureichen und sich rechtzeitig im eService anzumelden. Ein funktionierendes Profil und vollständige Dossiers beschleunigen die Bearbeitung spürbar. Für Rückfragen steht die Anlaufstelle tcjd@seco.admin.ch zur Verfügung. Für die Einzelfälle stehen die Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung für Fragen der Unternehmen zur Verfügung.

Freundliche Grüsse

Thomas Bolt, Geschäftsführer/Sekretär AGV Rheintal