Rechtliche Überprüfung der Kurzarbeitsentschädigung

Geschätzte AGV-Mitglieder

Am 26. Februar 2021 hat das Kantonsgericht Luzern entschieden, dass die Nichtberücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im aufgrund der Corona-Pandemie eingeführten summarischen Verfahren bei im Monatslohn Angestellten gegen Art. 34 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) verstösst. Mit anderen Worten könnte dies bedeuten, dass seit März 2020 in vielen Fällen die ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen zu tief bemessen wurden und ein Anspruch auf Nachzahlung besteht.

Um allfällige Rechtsansprüche zu sichern, empfiehlt der Schweizerische Arbeitgeberverband sofort, d.h. bis morgen, 31. März 2021, mittels angefügtem Musterbrief ein „Gesuch um eine formelle Verfügung/Wiedererwägung“ bei der zuständigen Arbeitslosenkasse zu stellen.

Für weitere Einzelheiten verweisen wir auf die ausführlichen Informationen des Schweizerischen Arbeitgeberverbands.

Mit freundlichen Grüssen

Thomas Bolt, Geschäftsführer/Sekretär AGV Rheintal

KAE Berechnung Bundesgerichtliche Abklärung 23.03.2021

Antwort KAE Berechnung Bundesgerichtliche Abklärung 30.03.2021

Musterbrief KZAE kommentiert (Word)

Musterbrief KZAE unkommentiert (Word)