Statuten
für den Arbeitgeber-Verband des Rheintals
Art. 1 - Name und Sitz
Unter dem Namen "Arbeitgeber-Verband des Rheintals" (AGV)
besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 des ZGB.
Der Verein hat seinen Sitz am Standort des Sekretariats des AGV.
Art. 2 - Zweck
Der AGV bezweckt die Wahrung und Förderung der Interessen der Arbeitgeberinnen
und Arbeitgeber des Rheintals.
Der AGV setzt sich für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit
seiner Mitglieder durch die Schaffung bestmöglicher Rahmenbedingungen
ein.
Der AGV fördert die Solidarität der dem Verband angeschlossenen
Betriebe und den Austausch von Wissen und Erfahrung.
Der AGV fasst seine Ziele in einem Leitbild zusammen, das er laufend
aktualisiert und umsetzt.
Art. 3 - Mitglieder
Mitglieder des AGV können natürliche und juristische Personen
werden, die sich als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Bezirk Unter-
oder Oberrheintal wirtschaftlich betätigen.
Art. 4 - Aufnahme
Der Vorstand entscheidet aufgrund einer schriftlichen Anmeldung über
die Aufnahme von Neumitgliedern. Gegen einen ablehnenden Entscheid kann
innert Monatsfrist an die Hauptversammlung rekurriert werden.
Art. 5 - Ausschluss
Mitglieder, die ihren Pflichten dem Verband gegenüber nicht nachkommen
oder dessen Interessen zuwider handeln, können vom Vorstand ausgeschlossen
werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss innert
Monatsfrist an die nächste Hauptversammlung rekurrieren.
Art. 6 - Austritt
Die Mitgliedschaft hört auf, wenn ein Mitglied schriftlich seinen
Austritt erklärt, wenn eine natürliche Person stirbt,
wenn eine juristische Person im Handelsregister gelöscht wird oder
wenn ein Mitglied zahlungsunfähig wird.
Art. 7 - Kündigungsfrist
Beim Austritt aus dem Verband ist eine Kündigungsfrist von sechs
Monaten einzuhalten. Für das laufende Kalenderjahr ist der Beitrag
voll zu bezahlen.
Art. 8 - Erlöschen der
Ansprüche
Mit dem Aufhören der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf
das Verbandsvermögen.
Art. 9 - Organe
Die Organe des AGV sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisoren
d) die Sekretärin / der Sekretär
Art. 10 - Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie findet
ordentlicherweise im Frühjahr statt. Ausserordentliche Hauptversammlungen
können vom Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder
jederzeit einberufen werden. Mitglieder, die eine a.o. Hauptversammlung
wünschen, haben dem Vorstand gleichzeitig die zu traktandierenden
Geschäfte zu bezeichnen.
Die Einladungen sind den Mitgliedern spätestens 10 Tage vor dem
Versammlungstermin unter Nennung der Traktanden zuzustellen.
Art. 11 - Befugnisse der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Entgegennahme des Jahresberichts der Präsidentin / des Präsidenten
und der Sekretärin / des cccSekretärs;
b) Abnahme der Jahresrechnung, des Berichts der Rechnungs- revisorinnen
/ der aaiRechnungsrevisoren und Entlastung
des Vorstands;
c) Genehmigung des Voranschlags;
d) Festsetzung der Eintrittsgebühr und der Jahresbeiträge;
e) Wahl des Vorstands, der Präsidentin / des Präsidenten und
der Rechnungsrevisorinnen / aaiRechnungsrevisoren;
f) Beschlussfassung über weitere vom Vorstand traktandierte Geschäfte;
g) Aenderung oder Ergänzung der Statuten und Beschluss- fassung
über die Auflösung des aaiVerbands.
Art. 12 - Stimmrecht
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Präsidentin / der Präsident oder ein vom Vorstand bestimmtes
Vorstandsmitglied hat den Vorsitz an der Hauptversammlung. Das Protokoll
führt die Sekretärin/der Sekretär oder ein von der Präsidentin/dem
Präsidenten bestimmtes Vorstandsmitglied.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit offenem Handmehr. Der Vorstand
kann ein schriftliches Wahlverfahren festlegen. Ebenso kann ein Fünftel
der anwesenden Mitglieder ein schriftliches Wahlverfahren verlangen.
Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin / des
Präsidenten doppelt.
Art. 13 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 - 9 Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung
für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand tritt auf Einladung der Präsidentin / des Präsidenten
unter Angabe der Traktanden zusammen, so oft es die laufenden Geschäfte
erfordern. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin
/ des Präsidenten doppelt.
Art. 14 - Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen, führt die laufenden
Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der Hauptversammlung.
Sämtliche Befugnisse, die nicht durch die Statuten einem anderen
Organ übertragen sind, stehen dem Vorstand zu.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der von der Hauptversammlung
vorzunehmenden Wahl der Präsidentin / des Präsidenten selbst.
Er weist den einzelnen Vorstandsmitgliedern besondere Ressorts zu.
Art. 15 - Revisoren/innen
Die Hauptversammlung wählt zwei Revisorinnen / Revisoren. Sie werden
für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Sie prüfen
die auf das Jahresende abzuschliessende Rechnung und erstatten der Hauptversammlung
darüber Bericht.
Art. 16 - Sekretärin /
Sekretär
Der Vorstand wählt die Sekretärin/den Sekretär. Dieser/diesem
obliegen die folgenden Aufgaben:
a) Führung des Protokolls an der Hauptversammlung und an den Sitzungen
des Vorstands;
b) Führung der Kasse / des Finanzwesens;
c) Information der Mitglieder und Kontaktpflege zu ihnen;
d) Kontaktpflege mit regionalen, kantonalen und eidg. Wirtschaftsorganisationen;
e) Organisation von Anlässen;
f) Führung der Korrespondenz;
g) Erledigung aller Geschäfte, die ihr/ihm von der Präsidentin
/dem Präsidenten oder vom aaiVorstand
übertragen werden
oder
die sich aus der Natur des Sekretariats ergeben;
h) Führung des Archivs.
Art. 17 - Finanzen
Der Vorstand beschafft sich die zur Verfolgung des Vereinszwecks notwendigen
Mittel aus:
a) Mitgliederbeiträgen;
b) Erträgen aus speziellen Verbandsaktivitäten;
c) dem Ertrag des Verbandsvermögens;
d) freiwilligen Zuwendungen.
Art. 18 - Haftung
Die persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder und des Vorstands
für Verbindlichkeiten des AGV ist ausgeschlossen.
Art. 19 - Auflösung des
Verbands
Für die Auflösung des Verbands sind 3/4 der Stimmen sämtlicher
Mitglieder erforderlich. Ueber die Verwendung des Verbands- vermögens
entscheidet die den Auflösungsbeschluss fassende Versammlung.
Art. 20 - Schlussbestimmung
Vorstehende Statuten sind an der Hauptversammlung vom
31. März 1995 genehmigt worden. Sie treten sofort in Kraft.
Sie ersetzen die Statuten vom 26. April 1974.
Heerbrugg, den 31. März 1995